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Kanalsanierungsberatung

Wir wissen, was zu tun ist

Fragen Sie unseren Berater Stefan Reichwald


Haus- bzw. Grundstückseigentümer sind gemäß § 61a des Landeswassergesetzes NRW verpflichtet, die Dichtheit der Abwasseranlage zu gewährleisten.

Dies gliedert sich folgendermaßen:

a) Bei Gebäude die vor 1965 in den heutigen Wasserschutzgebieten errichtet wurden, sind die privaten Abwasserkanäle bis Ende 2015 auf Dichtheit zu prüfen.

b) Bei jüngeren Gebäuden verlängert sich die Frist bis Ende 2020

c) Kanalrohre für industrielle und gewerbliche Abwässer außerhalb von Wasserschutzgebieten müssen bis spätestens Ende 2020 geprüft werden.

d) Bei privaten Abwasserkanäle außerhalb von Wasserschutzgebieten gelten keine zusätzlichen landesgesetzlichen Vorgaben . Hier werden durch die Kommunen Vorgaben durch das jeweilige Satzungsrecht festgelegt.

 und dies nach

-Neubau

-bei einer baulichen Änderung der Grundstücksentwässerung,

-spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015

mittels einer Dichtheitsbescheinigung nachzuweisen. Die Dichtheitsprüfung muss in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach 30 Jahren, wiederholt werden. Ziel der gesetzlichen Bestimmungen ist es, Verunreinigungen des Grundwassers und des Bodens durch undichte Abwasserleitungen zu vermeiden.

Werden bei der Kanal-TV- Inspektion Undichtigkeiten oder andere Schäden festgestellt, so muss der Eigentümer eine Sanierung durchführen lassen. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse erstellen wir auf Wunsch individuelle Sanierungskonzepte mit Kostenvoranschlag beraten bei der Sanierung, koordinieren und führen die Sanierungsarbeiten selbstständig aus. Abschließend werten wir die Abnahmeprotokolle aus und stellen die Dichtheitsbescheinigung aus.

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