Grundstücksentwässerung
Die ordnungsgemäße Entsorgung von Schmutzwasser
Auf jedem Grundstück fällt Abwasser in Form von Schmutz- und/oder Niederschlagswasser an. Dieses wird über die so genannte Grundstücksentwässerungsanlage dem öffentlichen Kanal zugeleitet. Für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung dieser Anlage ist gemäß § 61a Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen verantwortlich.
§ 61a LWG NW
Abwasseranlagen sind so einzuordnen, herzustellen und zu unterhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Darüber hinaus müssen Abwasserleitungen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein.
Die Grundstücksentwässerung stellt somit für jeden Eigentümer einen zu erhaltenden Vermögenswert dar.
Grundstücksentwässerungsanlagen bestehen in der Regel aus den Grundleitungen und dem Anschlusskanal. Grundleitungen sind unzugänglich im Erdreich, oder unter der Grundplatte des Hauses verlegte Leitungen, die das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen. Der Anschlusskanal reicht von der ersten Reinigungs-/Prüföffnung bzw. dem ersten Reingungs-/Prüfschacht auf dem Grundstück bis zum öffentlichen Kanal. Er verbindet die Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage. Er ist nicht Bestandteil des öffentlichen Abwassernetzes. Der Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage muss bei der Neubebauung beim Bauordnungsamt der jeweiligen Kommune beantragt werden. In Mülheim, Oberhausen und Essen dürfen das nur besonders hierfür zugelassene Firmen.
- Landeswassergesetz NRW
- Anforderungen an die Sachkunde für die Dichtheitsprüfung www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm
- Wasserhaushaltsgesetzwww.lanuv.nrw.de/wasser/gesetze.htm